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Sonderverlustrücktrag („Carry-back“) noch bis zum 30. September möglich!

Der französische Gesetzgeber hat mit dem Ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (première loi de finances rectificative pour 2021) eine temporäre Sonderregelung eingeführt, die die Möglichkeiten des Verlustrücktrags für Unternehmen erweitert.

Wurde das Geschäftsjahr, das zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 endete, mit einem Verlust abgeschlossen, so kann dieser zunächst in voller Höhe mit dem Gewinn des vorherigen Geschäftsjahres verrechnet werden, weiterer Verlust mit dem des vorvergangenen Geschäftsjahres, darüber hinaus verbleibender Verlust noch mit dem Gewinn des drittletzten Geschäftsjahrs. Der Sonderverlustrücktrag ist jedoch ausgeschlossen, wenn das betreffende Unternehmen bereits seine Steuerschuld für das auf das Verlustjahr folgende Geschäftsjahr beglichen hat.

Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Unternehmen ihr dahingehendes Wahlrecht bis zum 30. September 2021 ausüben. Dies geschieht durch Einreichen des entsprechenden Formulars zusammen mit der Steuererklärung: n° 2058-A-SD (für Unternehmen, die dem normalen Steuerregime unterliegen), n° 2033-B-SD (für Unternehmen, die dem vereinfachten Steuerregime unterliegen) bzw. n° 2058-RG-SD (für integrierte Unternehmensgruppen). Wurde für das betreffende Verlustjahr bereits eine Steuererklärung abgegeben, so ist eine Änderungserklärung einzureichen. Zusätzlich ist in jedem Falle eine Aufstellung über alle Berechnungselemente beizufügen, die für die Bestimmung des Rücktragsanspruchs erforderlich sind. Hierfür kann der Anhang zum Formular n° 2039-SD verwendet werden. Alle Formulare sind abrufbar auf impots.gouv.fr.